Motion von Luzian Franzini, Isabel Liniger und Fabio Iten für ein kantonales Behindertengleichstellungsgesetz
 
Der Regierungsrat wird beauftragt ein Gesetz, welches die allgemeinen Bestimmungen und materiellen Grundsätze für die Behindertengleichstellung umfasst, auszuarbeiten. Analog zum kantonalen Behindertengleichstellungsgesetz (Behindertenrechtegesetz, BRG) im Kanton Basel-Stadt sollen Rechtsansprüche für Menschen mit Behinderung verankert werden und gesetzgeberischen Lücken im kantonalen Kompetenzbereich geschlossen werden. Das Recht auf gleichen Zugang zu allen Lebensbereichen wie Arbeit, Bildung, Freizeit, Kommunikation, Mobilität und Wohnen sowie den Zugang zu Bauten, Anlagen, Einrichtungen und öffentlich angebotenen Leistungen muss garantiert werden.
Begründung: 
Die Schweiz hat 2014 die UNO-Behindertenrechtskonvention ratifiziert. Die neue Bundesverfassung verlangt seit 2000 auch von den kantonalen Gesetzgebern, den Kantonen, Rechtsgrundlagen für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Die UNO- Behindertenrechtskonvention wirkt nicht direkt auf bundesrechtliche  und kantonale Gesetze. Geltende Rechtsgrundlagen in der Schweiz sind die Bundesverfassung mit dem Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen in Artikel 8 Abs. 2 und dem Nachteilsausgleichsanspruch zur Beseitigung von Benachteiligung in Abs. 4. Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, Aus- und Weiterbildung sowie Arbeitsverhältnisse nach Bundespersonalgesetz. Viele wichtige Bereiche im Lebensalltag von Menschen mit Behinderung sind darin nicht geregelt.
Weitgehend oder vollständig in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegen insbesondere die direkten Steuern, die Gerichtsorganisation, das Polizeiwesen, der Strafvollzug, das Schulwesen, das Gesundheitswesen (Spitäler, Medikamentenausgabe, Ärztezulassung, Patientenrechte), die Sozialhilfe, das Bauwesen und die regionale Infrastruktur (inkl. Strassen, öffentlicher Nahverkehr, etc.). In all diesen Bereichen sind die Kantone nicht oder beschränkt an das BehiG gebunden. Als erster Kanton schliesst der Kanton Basel-Stadt seine Gesetzeslücken mit einem Rahmengesetz «über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG). Bei Benachteiligungen können sich Menschen mit Behinderungen vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht wehren. Den Behindertenorganisationen kommt das Verbandsbeschwerderecht zu.. Die MotionärInnen verlangen nun, dass auch der Kanton Zug seinen Verpflichtungen nachkommen sollte, und die entsprechenden Gesetzeslücken zu schliessen sind. Es soll zudem überprüft werden, ob zur Umsetzung und Koordination eine kantonale Fachstelle für die Rechte vor Menschen mit Behinderungen geschaffen werden sollte
Bei einer allfälligen Gesetzesausarbeitung könnte der Kanton Zug auf die Expertise aus anderen Kantonen zählen. Die Juristische Fakultät der Universität Basel erarbeitet momentan ein Leitfaden zuhanden aller Kantone, die, am Beispiel von Basel- Stadt, das Behindertengleichstellungsrecht in ihren Zuständigkeitsbereichen stärken wollen. Im Herbst 2020 wird sich der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen erstmals zum Stand der Umsetzung der BRK in der Schweiz äussern – insbesondere auch auf kantonaler Ebene. Expert*innen rechnen damit, dass der Ausschuss die Schweiz in zahlreichen Punkten rügen wird.[1]
[1] https://www.inclusion-handicap.ch/de/medien/archiv-medienmitteilungen/kantonales-gesetz-bs-431.html