Die Kantonsrätinnen Rita Hofer, Hünenberg, Mariann Hess, Unterägeri, und Tabea Zimmermann Gibson, Zug, sowie die Kantonsräte Luzian Franzini, Zug, Anastas Odermatt, Steinhausen, und Ivo Egger, Baar, haben am 11. Januar 2022 folgende Motion eingereicht:
Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Elternzeit zu schaffen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf 18 Wochen Elternzeit. Als Eltern gelten Personen, zu denen ein Kindesverhältnis im Zivilstandsregister eingetragen ist und die über die elterliche Sorge verfügen, sowie Eltern, die ein Kind zwecks Adoption bei sich aufnehmen. Der Gesetzesvorschlag soll Bestimmungen über die Voraussetzung der Bezugsberechtigung insbesondere in Bezug auf den steuerrechtlichen Wohnsitz und Arbeitsort
enthalten. Höhe und Bemessung der Entschädigung richten sich nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). Die Leistungen werden durch paritätische Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert.
Begründung:
Mit je 18 Wochen bezahlter Elternzeit für Mütter und Väter erhalten alle einen optimalen Start ins gemeinsame Familienleben. Gleichzeitig leistet das Modell einen Beitrag zur Gleichstellung von Mann und Frau und ermöglicht eine gleichberechtigte Aufgabenteilung zwischen den Eltern hinsichtlich Haus- und Erziehungsarbeit. Zudem beseitigt sie einen Wettbewerbsnachteil von Frauen gegenüber Männern bei Anstellungsentscheiden, Löhnen und Karrierechancen. Die stärkere Beteiligung der Väter in der Betreuung wirkt sich gemäss Studien aus mehreren Ländern zudem positiv auf die kognitive und emotionale Entwicklung von Kindern aus. Die Einführung einer Elternzeit rechnet sich auch wirtschaftlich und wirkt sich positiv auf die Produktivität, den Umsatz und die Zufriedenheit in Unternehmen aus. Familienfreundlichkeit senkt ausserdem die Personalfluktuation und zahlt sich dadurch für die Unternehmen auch finanziell aus. Eine Erhöhung der Erwerbsquote der Frauen schwächt ausserdem den Fachkräftemangel ab. Modellrechnungen der EU kommen zum Schluss, dass bereits eine Erhöhung der Frauenerwerbstätigkeitsquote um 1% Steuereinahmen generiert, welche die Kosten einer Elternzeit von 18 bis 20 Wochen zu kompensieren vermag.
Gemäss dem eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz (EOG) haben erwerbstätige Mütter für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, Väter einen Anspruch von 2 Wochen. Nach Art. 16h EOG können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. Für die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Entschädigung ist idealerweise die kantonale Ausgleichskasse zuständig.