Postulat von Luzian Franzini (ALG), Tabea Estermann (GLP), Mirjam Arnold (Die Mitte) und Urs Andermatt (FDP) betreffend Standortbestimmung der Zuger Open-Government Data Strategie
Postulat von Luzian Franzini (ALG), Tabea Estermann (GLP), Mirjam Arnold (Die Mitte) und Urs Andermatt (FDP)
betreffend Standortbestimmung der Zuger Open-Government Data Strategie
Der Kanton und die Stadt Zug haben mit der Medienmitteilung vom 29. September 2022 bekanntgegeben, dass sie sowohl eine Open Government Data (OGD) Strategie als auch einen Massnahmenplan verabschiedet haben. Die OGD-Strategie hat Gültigkeit von 2022 bis 2027 und ist für die Verwaltung des Kantons Zug und der Stadt Zug verbindlich. Sie wird zur Halbzeit überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. Zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Vorstosses waren auf der Seite https://opendata.swiss/de vom Kanton Zug nur Daten der Staatskanzlei und der Abteilung Geoinformation (GIS) des Kantons Zug publiziert.
In dem Zusammenhang laden wir den Regierungsrat ein, zur Halbzeit der OGD-Strategie folgende Punkte zu prüfen:
- Definition von konkreteren Massnahmen und Bereitstellung der nötigen Ressourcen, damit möglichst alle Verwaltungsstellen ihre Daten im Rahmen von OGD publizieren (zum Beispiel durch die Stärkung des Kompetenzzentrums bei der Fachstelle für Statistik, Anreize oder Vorgaben für die Verwaltung). Es ist zudem zu überprüfen, inwiefern andere Gemeinden in die OGD-Strategie aufgenommen werden können.
- Prüfung, ob die Anpassung der gesetzlichen Grundlage (beispielsweise BGS 158.1 – Öffentlichkeitsgesetz) auf kantonaler Ebene erforderlich ist, um die systematische Publikation von OGD gemäss nachfolgend definierten Grundsätzen in allen Verwaltungsstellen zu gewährleisten.
Es sollen insbesondere folgende Grundsätze gelten:
- Als offene Behördendaten gelten diejenigen Informationen, welche in maschinenlesbarer Form frei zugänglich gemacht werden.
- Die kantonalen Behörden veröffentlichen ihre Informationen als offene Behördendaten, sofern sie:
- elektronisch gespeichert sind und in Sammlungen strukturiert vorliegen,
- das öffentliche Organ sie frei verwenden und weitergeben darf.
Nicht öffentlich zugänglich gemacht werden:
- Personendaten
- Daten, für die eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht oder wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse einer Veröffentlichung entgegensteht. Ob ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse einer Veröffentlichung entgegensteht, muss in jedem Einzelfall abgewogen werden.
- Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert.
Vorlage Nr. 3708.1
Laufnummer 17656
Eingang 26. März 2024
Begründung
Die öffentliche Verwaltung verfügt über zahlreiche Daten, welche für Unternehmen, Privatpersonen, Medien und Forschungsinstitutionen von grossem Interesse sind. Da die Daten der Verwaltung in der Regel mit Steuergeldern erhoben und gesammelt werden, haben die Steuerzahler zudem ein legitimes Anrecht, diese Daten zu nutzen, sofern nicht übergeordnete rechtliche Interessen wie der Datenschutz oder Sicherheitsaspekte dem entgegenstehen. Freier Zugang zu Verwaltungsdaten fördert Transparenz und Partizipation, stärkt die Verantwortlichkeit und trägt zur Steigerung der Wertschöpfung bei. Dies ermöglicht Innovation und stärkt das Vertrauen in die Arbeit der Behörden.
Der Bund hat sich bereits 2013 in der Open Government Data (OGD)-Strategie dazu verpflichtet, solche Daten nach dem Prinzip „open by default“ zu publizieren und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bisher haben neben zahlreichen Bundesämtern auch über die Hälfte der Kantone Daten über das OGD-Portal opendata.swiss des Bundes veröffentlicht. So auch bereits die Abteilung Geoinformation sowie die Zuger Staatskanzlei.
Die OGD-Strategie wurde 2019 erneuert und wird im Rahmen des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) auf eine verbindliche rechtliche Grundlage gestellt werden: Datensätze der Bundesverwaltung werden standardmässig öffentlich zur freien Verfügung gestellt, wenn sie keine schutzbedürftigen Inhalte enthalten (u.a. Datenschutz, Geheimhaltungspflicht). Die Kantone sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Auch für den Kanton Zug sind Behördendaten eine wertvolle Ressource, welche bis anhin nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Eine Publ